Satzung

AutorenForum Köln e.V.

1 Name/Sitz/Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen AutorenForum Köln e.V. (AFK)

1.2 Er hat einen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Köln eingetragen. Das Geschäftsjahr des e.V. ist das Kalenderjahr.

2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch Literatur und verwandte Kunstformen in der Kölner Region, insbesondere aber im rechtsrheinischen Köln.

3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt aus schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

3.2 Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

4 Tätigkeit und Aufgaben/Mittelverwendung des e.V.

4.1 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Organisation und Durchführung von literarischen Veranstaltungen, Projektförderung noch unbekannter, vor allem jüngerer Autorinnen und Autoren mit bestehenden kulturellen Initiativen und Einrichtungen.

5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist, entscheidet der Vorstand.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch den Tod.

6.1.1 Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. wenn in schuldhafter und grober Weise die Interessen des Vereins verletzt werden. Vor dem Beschluss muss dem Mitglied aber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

6.1.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, zulässig.

6.1.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.

7 Einkünfte und Vermögen

7.1 Folgende Mittel stehen dem Verein zum Erreichen seiner Ziele zur Verfügung:

7.1.1 Stiftungen, öffentliche und private Fördermittel,

7.1.2 Jahresbeitrag der Mitglieder,

7.1.3 Sonstige Einnahmen wie z.B. Spenden und Sponsorengelder.

7.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8 Organe des Vereins

8.1 Die Mitgliederversammlung tritt jährlich – möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres – auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen. Die Einladung ist durch eine Tagesordnung zu ergänzen und – unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen – schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Der/die erste Vorsitzende oder als Vertreter(in) der/die zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

8.1.1 Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen oder, wenn dies zumindest 1/10 der Mitglieder schriftlich, mit Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt.

8.1.2 Im Rahmen der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder erschienen sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

8.1.3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfasst, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer(in) unterzeichnet wird.

8.2 Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Schatzmeister(in).

8.2.1 Im Sinne des § 26 BGB haben Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich (darunter immer eine der Vorsitzenden) die Befugnisse, den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

8.2.2 Der Vorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

8.2.3 Nach Ablauf der Amtsdauer behält der Vorstand seine Befugnisse so lange, bis eine neue Mitgliederversammlung entschieden hat.

8.2.4 Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.

8.2.5 Der Vorstand regelt seine Aktivitäten durch eine Geschäftsordnung.

9 Mitgliederbeiträge

9.1 Bei Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

9.2 Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 1. Februar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie erstellt eine Beitragsordnung.

10 Rechnungsprüfung

10.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer(innen).

10.2 Diese legen der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht über die finanziellen Abwicklungen des Vereins vor.

11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

11.1 Die Änderung der Satzung bedarf einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung.

11.2 Anträge dazu müssen in vollem Wortlaut der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden.

11.3 Der Verein kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aufgelöst werden.

11.4 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Kulturamt der Stadt Köln, das sich verpflichtet, es für die Förderung von Nachwuchsschriftstelleri(inne)n, insbesondere junger Autorinnen und Autoren aus der Kölner Region, im Sinne der § 2 und 4 dieser Satzung zu verwenden.

12 Schlussbestimmungen

Die Satzung trat mit Eintrag in das Vereinsregister am 28.11.2002 in Kraft.

AutorenForum Köln e.V.
c/o Martina Siems-Dahle
Bismarckstr. 31
50996 Köln

Bankverbindung:
Stadtsparkasse Köln
BLZ 370 501 98
Konto-Nr.; 9692146